UBS/US-Klage: Kläger zerzaust Eingabe der Grossbank von letzter Woche

AWP (7. Juli 2009) – In einer Stellungnahme von (gestern) Montag zuhanden des zuständigen Gerichts in Miami lässt die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) kein gutes Haar an einer Eingabe der UBS von letzter Woche.

Die Schweizer Grossbank, die sich nächsten Montag in einem Zivilprozess in Florida verteidigen muss, versuchte mit der letztwöchigen Eingabe zu verhindern, dass sie Kundendaten, die schon im Besitz der Steuerbehörde sind, offenlegen muss. Dieses Ansinnen stösst nun auf erbitterten Einspruch beim IRS-Chefbeamten Stuart Gibson, der im sogenannten John Doe Summons Hearing die USA als Kläger vertreten wird.

Gibson pocht aus zwei Gründen auf Ablehnung des UBS-Gesuchs. Erstens existiere ein Präzedenzfall von 1981, in dem das zuständige Appellationsgericht Argumente widerlegt habe, die den von den UBS-Anwälten vorgebrachten entsprächen. Zweitens liege die Zahl nichtdeklarierter UBS-Konti von US-Kunden, die seine Behörde „durch alternative Mittel“ schon kenne, „weit unter 52`000“.

Schliesslich habe die Bank nicht einmal versucht aufzuzeigen, wie der IRS „in vernünftiger Zeit all die durch die Summons gesuchten Informationen“ anderweitig beschaffen könne. Das Gericht soll den Antrag der Schweizer entsprechend ablehnen, fordert Gibson.

Der IRS-Strafjurist bestreitet nicht, dass seine Behörde bereits im Besitz gewisser Kundendaten sein könnte, die ihr auch durch das angestrebte John Doe Summons Verfahren zukommen würden. Doch allein die freiwillige Meldung betroffener US-Kunden stelle mitnichten sicher, dass der IRS alle oder auch nur einige Dokumente besitzen werde, auf die es seine Behörde abgesehen habe, schreibt Gibson.

Sicher sei allein, dass eine freiwillige oder ordentliche Deklaration von UBS-Offhore-Konten einen US-Steuerpflichtigen nicht zwingen könne, die gesuchten UBS-Dokumente einzureichen.

Es sei demnach eine reine Behauptung der UBS, der IRS könne auch auf anderen Wegen an die gesuchten Informationen herankommen. „Das genügt nicht, um (…) das eminente nationale Interesse der Vereinigten Staaten (…) auszuhebeln“, schreibt Kläger Gibson.


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