DBA: Keine Extrawurst für die USA

Der Name muss «identifizierbar» sein. SonntagsZeitung, 13. September 2009

Unter Steuerexperten ging die Befürchtung um, dass im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA ein Schlupfloch wäre, wonach die Amerikaner auch in Zukunft ohne konkrete Namen an Informationen herankämen. Dem ist nicht so, wie die SonntagsZeitung erfahren hat.

Das DBA mit den USA , das der Bundesrat diese Woche unterzeichnet hat, richtet sich wie die zuvor abgeschlossenen mit Dänemark, Luxemburg und weiteren Staaten nach dem OECD-Musterabkommen und dessen Artikel 26 zum Informationsaustausch. Neben dem Namen des Steuerpflichtigen ist eine Bank und eine Begründung für die Anfrage zur Amtshilfe Pflicht.

Im DBA mit Amerika kann zwar anstelle des Namens auch ein anderes Merkmal stehen, das zur eindeutigen Identifizierung des Betroffenen benötigt wird. Was unter «identifizierbar» zu verstehen ist, könnte dereinst für Juristenfutter sorgen.

Amtshilfegesuch widersprach Auflage der Namensnennung

Doch der ausgehandelte Vertrag gewährt den USA keine Sonderrechte, wie sie im Fall des UBS-Steuerstreits eintraten. Die US-Behörden hatten ein Amtshilfegesuch nach altem DBA eingereicht, aber ohne konkrete Namen von Verdächtigten, dafür mit Umschreibung eines Sachverhalts.

Dieses Amtshilfegesuch widersprach der Auflage, den Steuerpflichtigen namentlich zu nennen. Trotzdem gab das zuständige Bundesverwaltungsgericht im März in einem Musterentscheid grünes Licht für Amtshilfe . Erst dadurch ermöglichten die höchsten Richter dem Bundesrat, mit den USA im August einen UBS-Friedensvertrag mit der Herausgabe von 4450 US-Namen abzuschliessen.

Das neue US-DBA, das wie alle übrigen bisher abgeschlossenen Abkommen Amtshilfe nicht nur bei Steuerbetrug, sondern auch bei Hinterziehung vorsieht, tritt für Finanzunternehmen morgen Montag in Kraft. Für alle übrigen Unternehmen ist der 1. Januar 2010 Startdatum.

In der Vernehmlassung zum neuen DBA mit den USA wurde von Schweizer Industriefirmen kritisiert, dass die heutige 5-Prozent-Verrechnungssteuer auf Dividenden, die von Tochterfirmen ins jeweilige Land überwiesen werde, nicht gegenseitig aufgehoben würde. In einem Memorandum of Understanding wurde vereinbart, diesen Punkt in zwei Jahren nochmals aufzugreifen.


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